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Jagdgenossenschaften

Jagdgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie entstehen kraft Gesetzes (§ 9 BJagdG), ohne dass es eines Beschlusses oder eines anderen Aktes bedarf.

 

Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, sogenannte Jagdgenossen, sind die Eigentümer der Flächen einer Gemeinde, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, d. h. im Zusammenhang eine bestimmte, vom Landesrecht abhängige Mindestfläche (Mindestfläche von 250 Hektar Sachsen) umfassen. Bejagbare Flächen sind im Jagdkataster verzeichnet.

 

Rechtsgrundlagen der Jagdgenossenschaften sind Bundesjagdgesetz, Sächsisches Jagdgesetz und die jeweilige Satzung der Jagdgenossenschaft.