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Grundsteuerreform - die neue Grundsteuer ab 2025

Grundsteuer: Anzeigepflichten beim Finanzamt

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass im Rahmen der Grundsteuerreform eine Anzeigepflicht eingeführt wurde, die ab dem Jahr 2022 gilt.


Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, etwa Veränderungen am Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, am Gebäude oder der Nutzung, müssen durch den jeweiligen Grundstückseigentümer beim Finanzamt angezeigt werden. Eine Anzeigepflicht besteht z. B., wenn ein bisher unbebautes Grundstück nach dem 01. Januar 2022  bebaut, ein Gebäude oder Gebäudeteil abgerissen, ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude nun geschäftlich genutzt wird oder Flächen hinzugekauft/Teilflächen verkauft werden. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die im Laufe der Kalenderjahre 2022 und 2023 eingetreten sind, sind bis zum 31. Dezember 2024 beim Finanzamt anzuzeigen.


Die Anzeige durch den jeweiligen Eigentümer muss erfolgen, da sonst keine Bescheide für das neue Jahr erstellt werden können.
 

Nähere Informationen finden Sie unter der Internetadresse https://www.finanzamt.sachsen.de/anzeigepflichten-12218.html.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.


Grundsteuer

Neue Grundsteuer ab dem 01.01.2025

In seiner Sitzung am 28.10.2024 hat der Gemeinderat die sogenannte Hebesatzsatzung für die Grundsteuer beschlossen und damit eine weitere Grundlage für die Erhebung der Steuer für das kommende Jahr geschaffen. Die Grundsteuer ist für die Gemeinde eine der wichtigsten Einnahmenmöglichkeiten. 

 

Im Jahr 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Grundsteuerberechnung festgestellt. 2019 stimmte der Bundesrat der Reform der Grundsteuererhebung zu. Diese regelt, dass die neue Berechnungsmethodik bis zum 01.01.2025 umgesetzt werden muss. Der Gemeinde obliegt dabei ausschließlich die Festlegung des Hebesatzes. Erklärungen, Berechnungen, Messbetragsbescheide liegen in Verantwortung des Finanzamtes. 

 

Rechnerisch ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer wie folgt: Messbetrag * Hebesatz = Grundsteuer 

 

Mit der eingangs erwähnten Hebesatzsatzung wurde für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) der Hebesatz 380 von Hundert festgelegt. Die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) wird mit einem Satz von 520 von Hundert erhoben. 

 

Die Hebesatzsatzung können Sie hier einsehen.

 

Bitte beachten Sie: Sollten Sie Ihrem Kreditinstitut zur Zahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, stornieren Sie diesen bitte zunächst bzw. warten Sie mit Überweisungen, bis Ihnen ein neuer Grundsteuerbescheid zugeht! Sofern für Ihren Grundbesitz eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen ist, wird Ihnen in jedem Fall ein neuer Bescheid zugesandt. Dieser bildet dann die Grundlage für weitere Zahlungen. 

 

Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist nichts weiter zu tun! Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst wieder, nachdem ein neuer Steuerbescheid erlassen wurde.


Information zur Grundsteuer ab 2025: Bitte warten Sie mit Zahlungen auf Ihren neuen Bescheid! 

Aufgrund der ab 01. Januar 2025 geltenden neuen Rechtslage durch die Reform der Grundsteuer kam und kommt es zu Änderungen bei der Bewertung der Grundstücke. Gleichzeitig wird auch die Festsetzung der Grundsteuern neuen gesetzlichen Regelungen angepasst, was in aller Regel eine Änderung Ihrer bisherigen Grundsteuerzahlungen zur Folge hat. 

 

Sollten Sie Ihrem Kreditinstitut zur Zahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, stornieren Sie diesen bitte zunächst bzw. warten Sie mit Überweisungen, bis Ihnen ein neuer Grundsteuerbescheid zugeht! Sofern für Ihren Grundbesitz eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen ist, wird Ihnen in jedem Fall ein neuer Bescheid zugesandt. Dieser bildet dann die Grundlage für weitere Zahlungen. 

 

Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist nichts weiter zu tun! Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst wieder, nachdem ein neuer Steuerbescheid erlassen wurde.


Aufruf zur Abgabe der Feststellungserklärung

Ende Januar 2023 läuft die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ab. Die Gemeinde Taura appelliert an alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) rechtzeitig bei ihrem Finanzamt abzugeben.

 

Die Grundsteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen unserer Gemeinde. Alle Einnahmen bleiben direkt vor Ort. Auch sportliche und kulturelle Angebote sind auf die Einnahmen aus der Grundsteuer angewiesen.

 

Ausschließlich die Finanzämter sind für die Bewertung im Rahmen der Grundsteuer zuständig, d.h. das Finanzamt ermittelt anhand der Feststellungerklärungen den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag für den Grundbesitz. Erst wenn alle Grundsteuermessbeträge für die Grundstücke in der Gemeinde Taura vorliegen, kann der Gemeinderat im Jahr 2024 über den Grundsteuerhebesatz ab 2025 entscheiden. Ohne Mitwirken der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer durch fristgerechte Abgabe der Feststellungserklärungen, kann eine sachgerechte Debatte über die örtlichen Hebesätze nicht stattfinden. Wir bitten daher um Ihre Mithilfe.

 

Alle wichtigen Informationen finden die Eigentümerinnen und Eigentümer unter www.grundsteuer.sachsen.de. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück ist über diese Internetseite zu erreichen. Die dort hinterlegten Daten geben den Stand der Informationen im Liegenschaftskataster bzw. Grundbuch sowie den Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse zum Stichtag 1. Januar 2022 wieder. Eine Abfrage im Vermessungs- und Katasteramt oder beim Grundbuchamt ist daher nicht notwendig. Zudem sind viele hilfreiche Informationen auf der Internetseite zu finden, jeweils für Mieter und Pächter, Eigentümer, Land- und Forstwirte, Kommunen, Steuerberater, Erbbauberechtigte.

 

Für individuelle Rückfragen steht die extra eingerichtete Grundsteuer-Hotline zur Verfügung, diese ist beim Finanzamt Mittweida unter der Rufnummer 03727 987 400 zu erreichen. Zudem wird jeweils dienstags von 15.00 – 18.00 Uhr und freitags von 08.00 – 11.00 Uhr eine vor-Ort-Sprechstunde angeboten.

 

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:

 

Für die Entgegennahme und Verarbeitung der Feststellungserklärungen sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Die Gemeinde Taura ist daran nicht beteiligt.

 

Die Feststellungserklärung ist bis zum 31. Januar 2023 beim zuständigen Finanzamt abzugeben (das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt).

 

Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Feststellungserklärung abgeben werden. Grundstücke sind beispielsweise:

  • unbebaute Grundstücke

  • Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen)

  • betriebliche Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke)

 

Von April bis Juni haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein individuelles Informationsschreiben ihres Finanzamts erhalten. Darin wurde das Aktenzeichen mitgeteilt, unter dem das oder die Grundstücke beim Finanzamt geführt werden. Dieses muss bei der Abgabe der Feststellungserklärung mit angegeben werden. Sollten die Bürgerinnen und Bürger das Schreiben verlegt oder kein Schreiben erhalten haben, so kann das Aktenzeichen beim zuständigen Finanzamt erfragt werden.

 

Möglichkeiten der Abgabe:

  • Kostenlos online mit ELSTER-Zertifikat: www.elster.de (übrigens: Die Abgabe der Steuererklärung ist auch über das Zertifikat von Angehörigen erlaubt.)

  • Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen sowie unbebaute Grundstücke steht ein weiterer kostenloser Online-Service zur Abgabe der Grundsteuererklärung zur Verfügung: www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de (ohne ELSTER-Zertifikat nutzbar, seit kurzem auch mit ELSTER-Zertifikat).

  • Falls die Online-Abgabe mangels entsprechender Technik nicht möglich ist: Vordrucke ausnahmsweise handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.

 

Serviceangebote der Finanzverwaltung:

 

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich. Somit sind erst dann Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht zu leisten.