Zuständigkeiten Winterdienst
Die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes ist entscheidend, um die Sicherheit auf den Straßen und Gehwegen der Gemeinde zu gewährleisten und Unfälle für Fußgänger und die weiteren Verkehrsteilnehmer zu verhindern.
Winterdienst an privaten Grundstücken
In der Gemeinde Taura regelt die Straßenreinigungssatzung die Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer in Bezug auf den Winterdienst.
Die Verantwortung für die Schneeräumung und das Bestreuen von Gehwegen sowie Überwegen für Fußgänger liegt demnach bei den Anliegern, also den Eigentümern und Besitzern von bebauten und unbebauten Grundstücken, die an öffentliche Straßen grenzen. Diese können selbstverständlich die Durchführung des Winterdienstes an Dritte delegieren.
Die Gehwege vor den Grundstücken müssen in einer Breite von mindestens 1,50 Metern von Schnee geräumt werden. Auch Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang sowie Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln sind freizuhalten. Wichtig ist, dass der abgetragene Schnee so abgelagert wird, dass er den öffentlichen Verkehr nicht behindert, wobei vorzugsweise Flächen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zu nutzen sind. Tauwasser muss ungehindert abfließen können.
Bei Glätte ist es erforderlich, die Gehwege und Zugänge rechtzeitig mit Sand, Splitt oder ähnlichem Material zu bestreuen. Der Einsatz von Salz ist auf besonders gefährliche Stellen, wie Treppen oder Steigungen, zu beschränken. Auftauendes Eis muss entfernt und ordnungsgemäß beseitigt werden.
Diese Arbeiten sind werktags von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchzuführen. Im Falle von Schneefall sind die Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen. Bei mehreren hintereinander liegenden Grundstücken wechselt die Verantwortung wöchentlich und beginnt jedes Jahr neu mit dem vordersten Grundstück.
Auf allen Straßenabschnitten und Gehwegen an Gemeindestraßen, für deren Reinigung und Winterdienst nicht die Anlieger zuständig sind, ist die Gemeinde Taura in der Verantwortung.
Nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen allerdings Kreis- und Staatsstraßen. Diese liegen in der Verantwortlichkeit der Straßenmeister des Landkreises Mittelsachsen (im Fall Taura/Köthensdorf ist die Straßenmeisterei Mühlau zuständig):
K8208 Köthensdorfer Str. in Taura, Wittgensdorfer Str. in Köthensdorf
K8254 Hauptstraße in Taura
K8250 Köthensdorfer Hauptstraße in Köthensdorf
S240 Schweizerthaler Straße in Taura
S241 Mittweidaer Straße in Taura
Winterdienst - Priorisierung
Die Mitarbeiter des Bauhofs führen den Winterdienst nach einem mit dem Bauhof der Stadt Burgstädt abgestimmten Räum-und Streuplan durch. Die Reihenfolge wird anhand einer Kategorisierung festgelegt. Die Straßen werden dabei den Dringlichkeitsstufen A (vorrangig) bis C (gelegentlich) zugeordnet. So werden beispielsweise Straßen mit einer hohen Verkehrsbedeutung oder mit gefährlichen Stellen bevorzugt vor „kleineren“ Straßen beräumt.
Im Folgenden finden Sie die aktuelle Einordnung der Gemeindestraßen nach Dringlichkeitsstufen:
| Dringlichkeitsstufe A (vorrangige Beräumung) | Dringlichkeitsstufe B (nachrangige Beräumung) | Dringlichkeitsstufe C (gelegentliche Beräumung) |
Taura 1. Arthur- Beil- Straße Köthensdorf 1. Gasse 3. Schulstraße einschließlich Schulhof 5. Zufahrt zu Köthensdorfer Hauptstraße 59/67 | Taura 1. Gartenstraße 5. Zufahrt Kirche
| - Weg zur Treppe Marktplatz Taura
Räumung von Hand - Vorplatz Rathaus |

