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Warnblinklicht einschalten oder nicht?

Ihre Bürgerpolizistin informiert:

 

Wann schaltet man das Warnblinklicht ein bzw. wann nicht?

 

Wann man die Warnblinkanlage anstellt, ist in den Paragrafen 15, 15a und 16 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Sie legen fest: Der Fahrer darf das Warnblinklicht einschalten, um andere Autofahrer vor einer Gefahr zu warnen oder wenn er selbst andere durch sein Fahrzeug gefährdet.

 

Das gilt zum Beispiel in diesen Fällen

 

  • wenn das Auto wegen einer Panne liegen geblieben ist
  • wenn man sich einem Stauende nähert
  • wenn man besonders langsam fährt
  • wenn man wegen schlechter Bedingungen das Auto am rechten Fahrbahnrand abstellt, etwa bei einem Starkregen
  • wenn ein Auto ein anderes abschleppt (Warnblinker muss an beiden Autos angestellt werden)

 

So reagiert man auf ein eingeschaltetes Warnblinklicht:

 

Schaltet ein vorausfahrender Autofahrer die Warnblinkanlage an, kündigt er damit eine Gefahrenstelle an. Die Nachfolgenden müssen dann sofort darauf reagieren und ihr Tempo reduzieren.

Denn kommt es etwa am Stauende zu einem Unfall, muss der Auffahrende nicht nur den Schaden tragen, sondern auch mit einer Geldbuße rechnen.

 

Warnblinklicht nicht ohne Grund einschalten!

 

Wer beispielsweise in zweiter Reihe parkt, um etwas zu besorgen und dabei den Verkehr behindert, darf nicht obendrein die Warnblinkanlage einschalten. In diesem Fall droht ein Verwarngeld.

 

Übrigens: Wo befindet sich der Warnblinkschalter?

 

Der Schalter befindet sich in aller Regel in der Mitte des Armaturenbretts, sodass er von Fahrer und Beifahrer gleichermaßen erreicht werden kann.

 

 

Wolf PHMin

Bürgerpolizistin

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