Ummeldung laut Meldegesetz
Ihr Bürgerpolizist informiert:
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bei dieser Anmeldung muss der Mieter auch die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen, die er vom Vermieter nach dem Einzug bekommt.
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Wer die Frist von zwei Wochen verstreichen lässt beziehungsweise die Ummeldung vergisst, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Wer eine Mietwohnung alleine mietet, darf Partner immer übernachten lassen, denn es gehört zum Gebrauchsrecht, persönliche und soziale Kontakte in der Wohnung zu pflegen, ohne dass dies von einer Einwilligung der Vermieterschaft abhängt. Eine Meldeadresse ist auch ohne eigene Wohnung möglich.
Hinweis für Halter von Fahrzeugen: Die meldepflichtige Änderung im Fahrzeugschein bezüglich der Adresse ist bei der Zulassungsstelle zusätzlich zeitnah anzuzeigen.
Baumann PHM