Zuständigkeiten bei der Reinhaltung von öffentlichen Straßen und Gehwegen
Reinigungspflicht an öffentlichen Straßen und Gehwegen
Regelungen zur Reinhaltung von öffentlichen Straßen und Gehwegen finden sich in der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Taura.
Danach sind "Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke (Anliegergrundstücke)", also die Straßenanlieger, laut §1 Abs. 2 zur Reinigung der anliegenden öffentlichen Straßen und Gehwege verpflichtet.
Dabei erstreckt sich die Reinigungspflicht vor allem auf das Beseitigen von Fremdkörpern wie Ästen, Laub, Gras, Unkraut und allgemeinen Verunreinigungen.
Die Reinigungspflicht für Straßenanlieger umfasst auch den Winterdienst.