Grundsteuerreform - wichtige Informationen

Aufruf zur Abgabe der Feststellungserklärung

Ende Januar 2023 läuft die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ab. Die Gemeinde Taura appelliert an alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) rechtzeitig bei ihrem Finanzamt abzugeben.

 

Die Grundsteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen unserer Gemeinde. Alle Einnahmen bleiben direkt vor Ort. Auch sportliche und kulturelle Angebote sind auf die Einnahmen aus der Grundsteuer angewiesen.

 

Ausschließlich die Finanzämter sind für die Bewertung im Rahmen der Grundsteuer zuständig, d.h. das Finanzamt ermittelt anhand der Feststellungerklärungen den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag für den Grundbesitz. Erst wenn alle Grundsteuermessbeträge für die Grundstücke in der Gemeinde Taura vorliegen, kann der Gemeinderat im Jahr 2024 über den Grundsteuerhebesatz ab 2025 entscheiden. Ohne Mitwirken der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer durch fristgerechte Abgabe der Feststellungserklärungen, kann eine sachgerechte Debatte über die örtlichen Hebesätze nicht stattfinden. Wir bitten daher um Ihre Mithilfe.

 

Alle wichtigen Informationen finden die Eigentümerinnen und Eigentümer unter www.grundsteuer.sachsen.de. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück ist über diese Internetseite zu erreichen. Die dort hinterlegten Daten geben den Stand der Informationen im Liegenschaftskataster bzw. Grundbuch sowie den Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse zum Stichtag 1. Januar 2022 wieder. Eine Abfrage im Vermessungs- und Katasteramt oder beim Grundbuchamt ist daher nicht notwendig. Zudem sind viele hilfreiche Informationen auf der Internetseite zu finden, jeweils für Mieter und Pächter, Eigentümer, Land- und Forstwirte, Kommunen, Steuerberater, Erbbauberechtigte.

 

Für individuelle Rückfragen steht die extra eingerichtete Grundsteuer-Hotline zur Verfügung, diese ist beim Finanzamt Mittweida unter der Rufnummer 03727 987 400 zu erreichen. Zudem wird jeweils dienstags von 15.00 – 18.00 Uhr und freitags von 08.00 – 11.00 Uhr eine vor-Ort-Sprechstunde angeboten.

 

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:

 

Für die Entgegennahme und Verarbeitung der Feststellungserklärungen sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Die Gemeinde Taura ist daran nicht beteiligt.

 

Die Feststellungserklärung ist bis zum 31. Januar 2023 beim zuständigen Finanzamt abzugeben (das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt).

 

Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Feststellungserklärung abgeben werden. Grundstücke sind beispielsweise:

  • unbebaute Grundstücke
  • Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen)
  • betriebliche Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke)

 

Von April bis Juni haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein individuelles Informationsschreiben ihres Finanzamts erhalten. Darin wurde das Aktenzeichen mitgeteilt, unter dem das oder die Grundstücke beim Finanzamt geführt werden. Dieses muss bei der Abgabe der Feststellungserklärung mit angegeben werden. Sollten die Bürgerinnen und Bürger das Schreiben verlegt oder kein Schreiben erhalten haben, so kann das Aktenzeichen beim zuständigen Finanzamt erfragt werden.

 

Möglichkeiten der Abgabe:

  • Kostenlos online mit ELSTER-Zertifikat: www.elster.de (übrigens: Die Abgabe der Steuererklärung ist auch über das Zertifikat von Angehörigen erlaubt.)
  • Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen sowie unbebaute Grundstücke steht ein weiterer kostenloser Online-Service zur Abgabe der Grundsteuererklärung zur Verfügung: www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de (ohne ELSTER-Zertifikat nutzbar, seit kurzem auch mit ELSTER-Zertifikat).
  • Falls die Online-Abgabe mangels entsprechender Technik nicht möglich ist: Vordrucke ausnahmsweise handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.

 

Serviceangebote der Finanzverwaltung:

 

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich. Somit sind erst dann Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht zu leisten.