Barrierefreiheit
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Öffentliche Bekanntmachung

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz vor der Geflügelpest und die Beschränkung der Durchführung von Veranstaltungen mit Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest in Risikogebieten

 

Das Landratsamt Mittelsachsen, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) erlässt an Halter von Geflügel in den unter Punkt 1. genannten Gebieten und Ortsteilen folgende

 

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung

 

1. In den folgenden Gebieten (nachfolgend Risikogebiete  genannt) wird die Aufstallung der unter Punkt 2. benannten Tiere angeordnet:


Die Risikogebiete umfassen
a) das Gebiet von 500 Metern ab der Uferlinie folgender Flüsse und Gewässer

- Chemnitz
- Flöha
- Freiberger Mulde
- Zschopau
- Zwickauer Mulde
- Großhartmannsdorfer Großteich
- Talsperre Kriebstein
- Talsperre Lichtenberg, einschließlich der Vorsperre Dittersbach
- Talsperre Rauschenbach
b) folgende Ortslagen
- von der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf die Ortsteile: Hilbersdorf, Naundorf
- von der Großen Kreisstadt Döbeln der Ortsteil: Beicha
- von der Gemeinde Dorfchemnitz der Ortsteil: Voigtsdorf
- von der Stadt Hartha der Ortsteil: Steina
- von der Stadt Leisnig der Ortsteil: Doberschwitz
- von der Gemeinde Mulda der Ortsteil: Zethau
- von der Gemeinde Ostrau die Ortsteile: Ostrau, Schrebitz, Sömnitz, Töllschütz
- von der Gemeinde Reinsberg der Ortsteil: Hirschfeld
- von der Großen Kreisstadt Rochlitz der Ortsteil: Breitenborn
- von der Stadt Roßwein der Ortsteil: Niederforst
- von der Gemeinde Seelitz die Ortsteile: Gröbschütz, Zschaagwitz
- von der Gemeinde Striegistal der Ortsteil: Pappendorf

 

Eine interaktive Karte der Gebietskulisse ist hier einsehbar:

http://www.mittelsachsen-atlas.de/atlas/index.html?search1=Gefl%C3%BCgelpest


2. Jeder, der in den in Punkt 1. genannten Risikogebieten Geflügel hält, hat dies unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Art und Anzahl, der  Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Art sowie die bisherige Haltungsform (in Ställen oder im Freien) beim LÜVA anzuzeigen, sofern dies noch nicht erfolgt ist.


3. In den unter Punkt 1 genannten Risikogebieten dürfen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten und Gänse (= Geflügel, ausgenommen Laufvögel) bis auf Widerruf ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter
einer Schutzvorrichtung (Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung stehen muss, wobei Netze oder Gitter, die zur Abdeckung nach oben genutzt werden, nur anerkannt werden, wenn ihre Maschenweite maximal 25 mm beträgt) gehalten werden.

 

4. Für die Punkte 1. bis 3. wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

 

5. Ausnahmen von den Bestimmungen des Punktes 3. sind nur nach vorheriger Genehmigung des LÜVA möglich.

 

6. Diese Allgemeinverfügung wird durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Weitere Informationen