Barrierefreiheit
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Öffentliche Bekanntmachung über die Anmeldung berechtigter Interessen an der Eintragung als Straße, Weg oder Platz in Folge der Neufassung des § 54 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

 

am 20. August 2019 wurde das Sächsische Straßengesetz - SächsStrG neu gefasst. Mit dieser Neufassung wurden auch die Anforderungen und Verfahren zu den Straßenbestandsverzeichnissen neu geregelt.

 

Bislang galten auch jene Straßen, welche zum ursprünglich maßgeblichen Stichtag 16. Februar 1993 öffentlich genutzt wurden, als öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes, auch wenn sie nicht in das Straßenbestandsverzeichnis eingetragen waren.

 

Die Nachweisführung über die öffentliche Nutzung der betreffenden Straßen zum o.g. Stichtag gestaltet sich jedoch zunehmend schwieriger, sodass mit der Neufassung des § 54 SächsStrG nun eine endgültige Rechtsbereinigung angestrebt wird:

Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 SächsStrG, welche nunmehr nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen werden, verlieren dann ihren Status als öffentliche Straße.

 

Ich weise deshalb auf folgendes hin:

 

Wer ein berechtigtes Interesse an der Eintragung von Straßen aus dem Gemeindegebiet Taura in das Straßenbestandsverzeichnis hat, muss dies der Gemeinde Taura unter Angabe von Gründen bis zum 31. Dezember 2020 schriftlich mitteilen.

 

Die Gemeinde Taura wird dann innerhalb eines Jahres eine schriftliche Entscheidung über die Eintragung treffen. Ab dem 01. Januar 2021 oder nach Abschluss des Verfahrens ist die Eintragung in das Bestandsverzeichnis nur durch Widmung gemäß § 6 SächsStrG, welche der Gemeinderat zu beschließen hat, zulässig. Die Gemeinde Taura wird parallel dazu von Amtswegen das bestehende Straßenverzeichnis überprüfen.

 

Mit der Einführung der „negativen Publizität“ zum 01. Januar 2023 verlieren die Straßen, Wege und Plätze ihren Status als öffentliche Straße im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 SächsStrG, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in ein Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen worden sind.

Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 kann die Öffentlichkeit einer Straße nur auf Grundlage der Voraussetzungen des § 6 SächsStrG durch Widmung herbeigeführt werden.

 

Für Fragen zum Bestandsverzeichnis stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bauamtes telefonisch unter 03724 – 63154 oder 03724 – 63140 zur Verfügung. Das Bestandsverzeichnis kann auch während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Burgstädt eingesehen werden.

 

 

gez.

R. Haslinger

Bürgermeister