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Öffentliche Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Auf der Grundlage des § 100 Absatz (Abs.) 1 Satz (S.) 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der aktuell gültigen Fassung erlässt
die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen folgende Allgemeinverfügung:
Der Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 Abs. 1 und 2 WHG wird wie folgt beschränkt:
1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtungen wird untersagt.
2. Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 04.10.2019.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
4. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
Geltungsbereich
Diese Allgemeinverfügung gilt für alle oberirdischen Gewässer im Gebiet des Landkreises Mittelsachsen, die den
wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen.
Gründe
Der Landkreis Mittelsachsen ist als untere Wasserbehörde gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 110 Abs. 1 Sächsisches
Wassergesetz (SächsWG) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den Erlass dieser Entscheidung
zuständig.
Gemäß § 26 WHG dürfen Eigentümer von Gewässergrundstücken und Anlieger Wasser für den eigenen Bedarf aus
oberirdischen Gewässern entnehmen, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der
Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des
Wasserhaushalts zu erwarten sind.
Im Sommer 2018 herrschte aufgrund von ausbleibenden bzw. geringfügigen Niederschlägen eine langanhaltende Trockenheit.
Die Situation der Gewässer ähnelt jetzt der aus dem letzten Jahr. Die meisten Gewässer im Landkreis führen nur noch wenig bis
sehr wenig Wasser. Mit Entspannung ist – auch unter Berücksichtigung möglicher lokaler, kurzzeitiger Niederschläge – nicht zu
rechnen.
Aufgrund der geringen Wasserstände werden die Gewässer sowie die im und am Wasser lebenden Organismen und Pflanzen
nachhaltig gestört. Das Abpumpen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer verstärkt die Beeinträchtigung
erheblich. Die ungeregelte und unbeschränkte Entnahme von Wasser bedroht dabei nicht nur die Tier- und Pflanzenwelt in den
Gewässern, sondern gefährdet die notwendige natürliche Selbstreinigung, da durch die niedrigen Wasserstände die
Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des
Landkreises Mittelsachsen
Impressum
Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen des Landkreises: Der Landrat
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen MItteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
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Sauerstoffzufuhr sinkt, während die Wassertemperatur steigt. Darüber hinaus wird in vielen Fällen eine Staustelle oder ein
Pumpensumpf errichtet, um das Wasser sammeln und ableiten zu können. Der Anstau von oberirdischen Gewässern ohne
wasserrechtliche Erlaubnis sowie die Errichtung von Anlagen im oder am Gewässer ohne Genehmigung ist verboten.
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur ist die
Beschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs erforderlich. Die Allgemeinverfügung ist dabei angemessen und
geeignet, um vorsorglich die Funktion des Wassers als Lebensgrundlage sowie gewässerökologische Belange und das Wohl der
Allgemeinheit einschließlich Rechte von Wasserrechtsinhabern zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur
Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.
Das Schöpfen mit Handgefäßen im Rahmen des Gemeingebrauchs ist bei ausreichender Wasserführung weiterhin zulässig.
Dies sollte jedoch mit höchster Zurückhaltung erfolgen. Auf keinen Fall dürfen dadurch das Gewässer und die Ufer sowie die
Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt werden. Inhaber von wasserrechtlichen Erlaubnissen, die zur Wasserentnahme oder -
ableitung aus oberirdischen Gewässern berechtigen, dürfen die Gewässer nur im erlaubten Umfang unter Einhaltung der
Bedingungen und Auflagen der Erlaubnis benutzen. Im Einzelfall kann die untere Wasserbehörde den erlaubten Umfang der
Wasserentnahme vorübergehend per Bescheid einschränken oder untersagen.
In Ausnahmefällen kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahmegenehmigung nach fachlicher Prüfung erteilt werden. Damit sind
die Interessen der Eigentümer von Gewässergrundstücken und der Anlieger angemessen berücksichtigt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 1 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Auch durch die Einlegung von Rechtsmitteln dürfen bestehende Wasserentnahmen nicht
fortgesetzt werden und dadurch zur Verschlechterung der Gewässersituation führen. Durch weitere Entnahmen wäre der zur
Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestwasserabfluss nicht mehr gewährleistet.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in
Kraft.
Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften der §§ 103 WHG i. V. m. § 122 SächsWG
wird hingewiesen. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 50 000 EUR geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch
ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die
Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Zugangseröffnung für elektronische
Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.
Hinweis:
Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der
Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Bürgerservice, Elektronische Signatur und Verschlüsselung
beziehungsweise unter: www.landkreis-mittelsachsen.de/buergerservice/fachbereiche/5398.html.
gez. Matthias Damm
Der Landrat

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