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Widerspruchsrecht Datenübermittlung

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und  Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

 

Gemäß § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk, Namen, Doktorgrad, Anschrift, Tag und Art des Jubiläums zum Zweck der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen der Einwohner übermitteln.

Altersjubilare sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder Folgende.

Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

 

Gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Adressbuchverlagen für alle Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Auskunft über Namen, Doktorgrad und Anschriften erteilen.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

 

Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen.

Bereits früher eingelegte Widersprüche gelten fort.

 

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen in der Stadtverwaltung Burgstädt, Einwohnermeldeamt, Brühl 1, 09217 Burgstädt.

 

 

Ihr Einwohnermeldeamt

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