S 242 - Ortsumgehung Burgstädt/Taura, S241/S 242

Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Chemnitz

zur Planfeststellung für das Straßenbauvornaben ,,S 242 - Ortsumgehung Burgstädt/Taura, S241/S 242" von S 242 NK 5142 038, Station 1.432 bis S 241 NK 5043 009, Station 0.000 in der Stadt Burgstädt und der Gemeinde Taura vom 14. März 2007

Mit Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 22. Januar 2007- Az.: 14-0513.27/2003.003 -, ist der Plan für das oben genannte Verfahren gemäß § 39 Absatz 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetzes - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBI. S. 93), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBI. S 200, 225) geändert worden ist und § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBI. I, S. 102), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. I S. 718, 833) geändert worden ist, festgestellt worden.

Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt. In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden. Eine Ausfertigung des Beschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des fest­gestellten Planes liegen

vom 10. April 2007 bis einschließlich 24. April 2007

im Rathaus der Stadt Burgstädt, Brühl 1, 09217 Burgstädt, Vorraum des
Bauamtes, Zimmer 209, während der Dienststunden

Montag 9.00 -12.00 und 13.00 -16.00 Uhr
Dienstag 9.00- 12.00 und 13.00- 16.00 Uhr
Donnerstag 9.00 -12.00 und 13.00 -18.00 Uhr
Freitag 9.00- 11.30 Uhr

in der Gemeindeverwaltung Taura, Köthensdorfer Straße 1, 09249 Taura, Sekretariat des Bürgermeisters, Zimmer 4, während der Dienststunden

Montag 9.00 -12.00 und 13.00 -16.00 Uhr
Dienstag 9.00- 12.00 und 13.00- 18.00 Uhr
Donnerstag 9.00 -12.00 und 13.00 -16.00 Uhr
Freitag 9.00- 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht aus.

Der Beschluss gilt spätestens mit Ende der Auslegungsfrist allen bekannten Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 39 Abs. 3 SächsStrG i.V.m. § 74 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 VwVfG).
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, beim Regierungspräsidium Chemnitz, Referat 14, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, schriftlich angefordert werden.

Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses:

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats
nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Chemnitz, Zwickauer Straße 56, 09112 Chemnitz, zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagbegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim Verwaltungsgericht Chemnitz, Zwickauer Str. 56, 09112 Chemnitz, gestellt werden.

Chemnitz, den 14. März 2007

Regierungspräsidium Chemnitz

gez. Wehner
Regierungsvizepräsident



Quelle: Gemeinde Taura - Homepage
http://www.gemeinde-taura.de