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Bekanntmachung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Planfeststellung
für das Straßenbauvornaben
,,S 242 - Ortsumgehung Burgstädt/Taura,
S241/S 242" von S 242 NK 5142
038, Station 1.432 bis S 241 NK 5043
009, Station 0.000 in der Stadt Burgstädt
und der Gemeinde Taura vom 14. März
2007
Mit Planfeststellungsbeschluss
des Regierungspräsidiums Chemnitz
vom 22. Januar 2007- Az.: 14-0513.27/2003.003
-, ist der Plan für das oben
genannte Verfahren gemäß
§ 39 Absatz 1 des Straßengesetzes
für den Freistaat Sachsen (Sächsisches
Straßengesetzes - SächsStrG)
vom 21. Januar 1993 (SächsGVBI.
S. 93), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBI.
S 200, 225) geändert worden ist
und § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 2003 (BGBI. I, S. 102),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz
8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI.
I S. 718, 833) geändert worden
ist, festgestellt worden.
Dem Träger der
Straßenbaulast wurden Auflagen
erteilt. In dem Planfeststellungsbeschluss
ist über alle rechtzeitig vorgetragenen
Einwendungen, Forderungen und Anregungen
entschieden worden. Eine Ausfertigung
des Beschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung
und eine Ausfertigung des festgestellten
Planes liegen
vom 10. April 2007
bis einschließlich 24. April
2007
im Rathaus der Stadt
Burgstädt, Brühl 1, 09217
Burgstädt, Vorraum des
Bauamtes, Zimmer 209, während
der Dienststunden
| Montag |
9.00 -12.00 und
13.00 -16.00 Uhr |
| Dienstag |
9.00- 12.00 und
13.00- 16.00 Uhr |
| Donnerstag |
9.00 -12.00 und
13.00 -18.00 Uhr |
| Freitag |
9.00- 11.30 Uhr |
in der Gemeindeverwaltung
Taura, Köthensdorfer Straße
1, 09249 Taura, Sekretariat des Bürgermeisters,
Zimmer 4, während der Dienststunden
| Montag |
9.00 -12.00 und
13.00 -16.00 Uhr |
| Dienstag |
9.00- 12.00 und
13.00- 18.00 Uhr |
| Donnerstag |
9.00 -12.00 und
13.00 -16.00 Uhr |
| Freitag |
9.00- 12.00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht
aus.
Der Beschluss gilt spätestens
mit Ende der Auslegungsfrist allen
bekannten Betroffenen und denjenigen
gegenüber, die Einwendungen erhoben
haben, als zugestellt (§ 39 Abs.
3 SächsStrG i.V.m. § 74
Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 VwVfG).
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist
kann der Planfeststellungsbeschluss
von den Betroffenen und denjenigen,
die Einwendungen rechtzeitig erhoben
haben, beim Regierungspräsidium
Chemnitz, Referat 14, Altchemnitzer
Straße 41, 09120 Chemnitz, schriftlich
angefordert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
des Planfeststellungsbeschlusses:
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss
kann innerhalb eines Monats
nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben
werden.
Die Klage ist schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht
Chemnitz, Zwickauer Straße 56,
09112 Chemnitz, zu erheben. Die Klage
muss den Kläger, den Beklagten
(Freistaat Sachsen) und den Gegenstand
des Klagbegehrens bezeichnen. Sie
soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen
angegeben und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss
in Urschrift oder in Abschrift beigefügt
werden.
Die Anfechtungsklage
gegen den Planfeststellungsbeschluss
hat keine aufschiebende Wirkung. Ein
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung)
kann beim Verwaltungsgericht Chemnitz,
Zwickauer Str. 56, 09112 Chemnitz,
gestellt werden.
Chemnitz, den 14. März
2007
Regierungspräsidium
Chemnitz
gez. Wehner
Regierungsvizepräsident
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