BEKANNTMACHUNG
der Satzung über
die Benutzung und Erhebung von Benutzungsgebühren
für das Bürgerhaus Taura
vom 07. November 2006
Auf der Grundlage des
§ 4 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. März 2003 (SächsGVBI.
S. 55), berichtigt am 25. April 2003
(SächsGVBI. S. 159), zuletzt
geändert am 11. Mai 2005 (SächsGVBI.
S. 155) und der §§ 2 und
9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
(SächsKAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. August 2004
(SächsGVBI. S. 418), zuletzt
geändert am 14. Juli 2005 (SächsGVBI.
S. 167/176), hat der Gemeinderat der
Gemeinde Taura in seiner Sitzung am
06.11.2006 folgende Satzung beschlossen.
§
1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für
die Nutzung des Bürgerhauses Taura,
Köthensdorfer Str. 2a, 09249 Taura.
§
2 An der Benutzung
- Die Gemeinde Taura betreibt das
Bürgerhaus als öffentliche
Einrichtung.
- Das Bürgerhaus wird für
die Durchführung von kulturellen
Veranstaltungen, Präsentationen,
Messen und Ausstellungen, Schulungszwecken,
Nutzung durch eingetragene Vereine
und Familienfeierlichkeiten zur
Verfügung gestellt.
- Das Bürgerhaus darf nur für
den Zweck genutzt werden, für
den es Überlassen wurde.
§
4 Freistellung der Gemeinde
- Die Benutzung der Einrichtung
erfolgt auf eigene Gefahr und in
alleiniger Verantwortung des Nutzers
(Antragsteller bzw. Veranstalter).
- Die Gemeinde Taura wird von sämtlichen
Ersatzansprüchen freigestellt,
die von den Benutzungsberechtigten
oder Dritten insbesondere wegen
Körperschäden, Sachschäden
oder wegen Verlustes von Sachen
geltend gemacht werden könnten.
§
5 Behandlung der Einrichtung/Haftung
- Die Nutzer sind verpflichtet,
die komplette Einrichtung einschließlich
der Ausstattung schonend zu behandeln,
insbesondere Beschädigungen
und zweckentfremdete Nutzungen zu
unterlassen. Die ausliegenden Benutzungshinweise
sind zu beachten.
- Die Einrichtung ist nach der
Nutzung in einem sauberen Zustand
der Gemeinde zu übergeben Der
vor der Nutzungsübergabe vorgefundene
Zustand (Anordnung Mobiliar und
Ausrüstungsgegenstände)
ist wieder herzustellen.
- Der Nutzer haftet für alle
Schäden, welche durch unsachgemäßen
Gebrauch oder die Zerstörung
von Ausstattungsgegenständen
aufgetreten sind.
- Beschädigungen gleich welcher
Art, die während der Nutzung
entstehen, sind der Gemeinde bzw.
dem(r) von ihr eingesetzten Beauftragten
spätestens bei der Schlüsselrückgabe
mitzuteilen.
- Für Ansprüche bzw. Schäden,
die sich im Nachgang aufgrund der
Verletzung dieser Anzeigepflicht
ergeben, haftet ebenfalls der Nutzer.
- Die von der Gemeinde Taura für
das Bürgerhaus Beauftragten
haben auch während des Nutzungszeitraumes
zu jeder Zeit Zutritt zur Einrichtung.
Erkannte Mängel im Zusammenhang
mit der Nutzung sind auf Verlangen
vom Nutzer sofort abzustellen.
§
6 Benutzungsgebühren
- Für die stundenweise bzw.
tageweise Überlassung des Bürgerhauses
wird eine zur Deckung der Betriebs-
und Erhaltungskosten ermittelte,
pauschale Nutzungsgebühr erhoben.
Die Höhe der Nutzungsgebühr
ergibt sich nach dem als Anlage
zu dieser Satzung beigefügten
Gebührenverzeichnis.
- Gebührenschuldner ist der
Antragsteller oder Veranstalter.
Er haftet als Gesamtschuldner.
- Die Gebührenschuld des Antragstellers
entsteht am Tag nach der schriftlichen
Bestätigung über die Überlassung
des Bürgerhauses durch die
Gemeinde Taura.
- Die Nutzungsgebühr ist innerhalb
von 4 Wochen nach Erhalt des Gebührenbescheides
zu entrichten.
- In begründeten Ausnahmefällen
können Abweichungen von den
im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen
Beträgen (z.B. Pauschalisierung
von Gebühren, Vereinbarung
von Teilnutzungen, Gebührenbefreiung)
beantragt werden.
Über den Antrag entscheidet
der Bürgermeister
§
7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Taura, den 0711.2006
Vivus
Bürgermeister
Gebührenverzeichnis:
| Art
der Veranstaltung / Nutzung |
Gebühr
pro Stunde |
Gebühr
für tageweise Überlassg. |
A Bürgersaal
mit Galerie
- öffentliche Veranstaltungen,
die gemeindlichen, kulturellen,
religiösen oder sonstigen
gemeinnützigen Zwecken
dienen und bei denen der Veranstalter
kein Eintrittsgeld erhebt,
soweit nicht nach § 6
Abs. 5 eine Gebührenermäßigung/-befreiung
vereinbart wurde
|
14,00 €
|
50,00 €
|
- Veranstaltungen nach Punkt
1. für die Eintrittsgeld
oder sonstiger Kostenbeitrag
erhoben wird
|
28,00
€
|
125,00
€
|
- Überlassung für
gewerbliche und private Zwecke
|
33,00
€
|
150,00
€
|
B Vereinsräume
Überlassung Vereinsräume
für gemeinnützige Zwecke
(Vereine, Schulungen u.ä.) |
5,00 €
|
25,00 €
|
Überlassung Vereinsräume
für gewerbliche und private
Zwecke |
20,00 €
|
80,00 €
|
Vivus
Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis
Zur öffentlichen
Bekanntmachung der Satzung über
die Benutzung und Erhebung von Benutzungsgebühren
für das Bürgerhaus Taura
wird folgender Hinweis gegeben.
Nach § 4 Abs. 4
SächsGemO gelten Satzungen, die
unter Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften zustande gekommen
sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande
gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- Ausfertigung der Satzung nicht
oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit
der Sitzung, die Genehmigung oder
die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss
wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen
hat,
- vor Ablauf der Jahresfrist
- die Rechtsaufsichtsbehörde
den Beschluss beanstandet hat
oder
- die Verletzung der Verfahrens-
oder Formvorschriften gegenüber
der Gemeinde unter Bezeichnung
des Sachverhaltes, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich
geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den
Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht
worden, so kann auch nach Ablauf
der Jahresfrist (§ 4 Abs.
4 Satz 1 SächsGemO) jedermann
diese Verletzung geltend machen.
Taura, den 07.11.2006
Vivus
Bürgermeister
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