Satzung über die Benutzung und Erhebung von Benutzungsgebühren für das Bürgerhaus Taura

BEKANNTMACHUNG

der Satzung über die Benutzung und Erhebung von Benutzungsgebühren für das Bürgerhaus Taura vom 07. November 2006

Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBI. S. 55), berichtigt am 25. April 2003 (SächsGVBI. S. 159), zuletzt geändert am 11. Mai 2005 (SächsGVBI. S. 155) und der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2004 (SächsGVBI. S. 418), zuletzt geändert am 14. Juli 2005 (SächsGVBI. S. 167/176), hat der Gemeinderat der Gemeinde Taura in seiner Sitzung am 06.11.2006 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Nutzung des Bürgerhauses Taura, Köthensdorfer Str. 2a, 09249 Taura.

§ 2 An der Benutzung

  1. Die Gemeinde Taura betreibt das Bürgerhaus als öffentliche Einrichtung.

  2. Das Bürgerhaus wird für die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Präsentationen, Messen und Ausstellungen, Schulungszwecken, Nutzung durch eingetragene Vereine und Familienfeierlichkeiten zur Verfügung gestellt.

  3. Das Bürgerhaus darf nur für den Zweck genutzt werden, für den es Überlassen wurde.

§ 4 Freistellung der Gemeinde

  1. Die Benutzung der Einrichtung erfolgt auf eigene Gefahr und in alleiniger Verantwortung des Nutzers (Antragsteller bzw. Veranstalter).

  2. Die Gemeinde Taura wird von sämtlichen Ersatzansprüchen freigestellt, die von den Benutzungsberechtigten oder Dritten insbesondere wegen Körperschäden, Sachschäden oder wegen Verlustes von Sachen geltend gemacht werden könnten.

§ 5 Behandlung der Einrichtung/Haftung

  1. Die Nutzer sind verpflichtet, die komplette Einrichtung einschließlich der Ausstattung schonend zu behandeln, insbesondere Beschädigungen und zweckentfremdete Nutzungen zu unterlassen. Die ausliegenden Benutzungshinweise sind zu beachten.

  2. Die Einrichtung ist nach der Nutzung in einem sauberen Zustand der Gemeinde zu übergeben Der vor der Nutzungsübergabe vorgefundene Zustand (Anordnung Mobiliar und Ausrüstungsgegenstände) ist wieder herzustellen.

  3. Der Nutzer haftet für alle Schäden, welche durch unsachgemäßen Gebrauch oder die Zerstörung von Ausstattungsgegenständen aufgetreten sind.

  4. Beschädigungen gleich welcher Art, die während der Nutzung entstehen, sind der Gemeinde bzw. dem(r) von ihr eingesetzten Beauftragten spätestens bei der Schlüsselrückgabe mitzuteilen.

  5. Für Ansprüche bzw. Schäden, die sich im Nachgang aufgrund der Verletzung dieser Anzeigepflicht ergeben, haftet ebenfalls der Nutzer.

  6. Die von der Gemeinde Taura für das Bürgerhaus Beauftragten haben auch während des Nutzungszeitraumes zu jeder Zeit Zutritt zur Einrichtung. Erkannte Mängel im Zusammenhang mit der Nutzung sind auf Verlangen vom Nutzer sofort abzustellen.

§ 6 Benutzungsgebühren

  1. Für die stundenweise bzw. tageweise Überlassung des Bürgerhauses wird eine zur Deckung der Betriebs- und Erhaltungskosten ermittelte, pauschale Nutzungsgebühr erhoben. Die Höhe der Nutzungsgebühr ergibt sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

  2. Gebührenschuldner ist der Antragsteller oder Veranstalter. Er haftet als Gesamtschuldner.

  3. Die Gebührenschuld des Antragstellers entsteht am Tag nach der schriftlichen Bestätigung über die Überlassung des Bürgerhauses durch die Gemeinde Taura.

  4. Die Nutzungsgebühr ist innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu entrichten.

  5. In begründeten Ausnahmefällen können Abweichungen von den im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Beträgen (z.B. Pauschalisierung von Gebühren, Vereinbarung von Teilnutzungen, Gebührenbefreiung) beantragt werden.
    Über den Antrag entscheidet der Bürgermeister

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Taura, den 0711.2006

Vivus

Bürgermeister


Gebührenverzeichnis:



Art der Veranstaltung / Nutzung Gebühr pro Stunde Gebühr für tageweise Überlassg.
A Bürgersaal mit Galerie
  1. öffentliche Veranstaltungen, die gemeindlichen, kulturellen, religiösen oder sonstigen gemeinnützigen Zwecken dienen und bei denen der Veranstalter kein Eintrittsgeld erhebt, soweit nicht nach § 6 Abs. 5 eine Gebührenermäßigung/-befreiung vereinbart wurde


14,00 €


50,00 €
  1. Veranstaltungen nach Punkt 1. für die Eintrittsgeld oder sonstiger Kostenbeitrag erhoben wird

28,00 €
125,00 €
  1. Überlassung für gewerbliche und private Zwecke

33,00 €
150,00 €
B Vereinsräume

Überlassung Vereinsräume für gemeinnützige Zwecke (Vereine, Schulungen u.ä.)


5,00 €


25,00 €

Überlassung Vereinsräume für gewerbliche und private Zwecke

20,00 €

80,00 €

Vivus

Bürgermeister


Bekanntmachungshinweis



Zur öffentlichen Bekanntmachung der Satzung über die Benutzung und Erhebung von Benutzungsgebühren für das Bürgerhaus Taura wird folgender Hinweis gegeben.

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen
    hat,
  4. vor Ablauf der Jahresfrist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist (§ 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO) jedermann diese Verletzung geltend machen.

Taura, den 07.11.2006

Vivus

Bürgermeister





Quelle: Gemeinde Taura - Homepage
http://www.gemeinde-taura.de