BEKANNTMACHUNG
Planfeststellung für
die B 107 - Ausbau der Ortsdurchfahrt
Markersdorf, 5. Bauabschnitt, von
NK 5043 023, Stat. 3.104 bis NK 5043
025, Stat. 0.274 in den Gemeinden
Claußnitz und Taura
Das Straßenbauamt
Chemnitz hat für das o a. Bauvorhaben
die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens
beantragt. Der Plan (Zeichnungen und
Erläuterungen) liegt in der Zeit
vom 05.09.2006 bis 05.10.2006 in der
Gemeinde Taura, Köthensdorfer
Straße 1, 09249 Taura, Sekretariat
des Bürgermeisters, Zimmer 4,
während der Dienststunden
| Montag |
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von 9.00 bis 12.00
und 13.00 bis 14.00 Uhr |
| Dienstag |
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von 9.00 bis 12.00
und 13.00 bis 18.00 Uhr |
| Donnerstag |
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von 9.00 bis 12.00
und 13.00 bis 16.00 Uhr |
| Freitag |
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von 9.00 bis 12.00
Uhr |
zur allgemeinen Einsichtnahme
aus.
- Jeder kann bis spätestens
2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist,
das ist bis zum 19.10.2006, beim
Regierungspräsidium Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120
Chemnitz, oder bei der Gemeinde
Taura, Köthensdorfer Straße
1, 09249 Taura, Einwendungen gegen
den Plan schriftlich oder zur Niederschrift
erheben. Die Einwendung muss den
geltend gemachten Belang und das
Maß seiner Beeinträchtigung
erkennen lassen. Nach Ablauf dieser
Frist sind Einwendungen ausgeschlossen
(§ 17 Abs. 4 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz).
Bei Einwendungen, die von mehr als
50 Personen auf Unterschriftslisten
unterzeichnet oder in Form vervielfältigter
gleichlautender Texte eingereicht
werden (gleichförmige Eingaben),
ist auf jeder mit einer Unterschrift
versehenen Seite ein Unterzeichner
mit Namen, Beruf und Anschrift als
Vertreter der übrigen Unterzeichner
zu bezeichnen. Anderenfalls können
diese Einwendungen unberücksichtigt
bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass
keine Eingangsbestätigung erfolgt.
- Rechtzeitig erhobene Einwendungen
können in einem Termin erörtert
werden, der gegebenenfalls noch
ortsüblich bekannt gemacht
wird. Diejenigen, die fristgerecht
Einwendungen erhoben haben, bzw.
bei gleichförmigen Einwendungen
der Vertreter, werden von dem Termin
gesondert benachrichtigt. Sind mehr
als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen,
so können sie durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten
ist möglich. Die Bevollmächtigung
ist durch eine schriftliche Vollmacht
nachzuweisen, die zu den Akten der
Anhörungsbehörde zu geben
ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten
in dem Erörterungstermin kann
auch ohne ihn verhandelt werden.
Das Anhörungsverfahren ist
mit Abschluss des Erörterungstermins
beendet. Der Erörterungstermin
ist nicht öffentlich.
- Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen,
Erhebung von Einwendungen, Teilnahme
am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung
entstehende Kosten werden nicht
erstattet.
- Entschädigungsansprüche,
soweit über sie nicht in der
Planfeststellung dem Grunde nach
zu entscheiden ist, werden nicht
in dem Erörterungstermin, sondern
in einem gesonderten Entschädigungsverfahren
behandelt.
- Über die Einwendungen wird
nach Abschluss des Anhörungsverfahrens
durch die Planfeststellungsbehörde
entschieden. Die Zustellung der
Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss)
an die Einwender kann durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden, wenn
mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen
sind.
- Die Nummer 1, 2, 3 und 5 gelten
für die Anhörung der Öffentlichkeit
zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens
nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
entsprechend.
- Vom Beginn der Auslegung des Planes
treten die Anbaubeschränkungen
nach § 9 Bundesfernstraßengesetz
und die Veränderungssperre
nach § 9a Bundesfernstraßengesetz
in Kraft. Darüber hinaus steht
ab diesem Zeitpunkt dem Träger
der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht
an den vom Plan betroffenen Flächen
zu (§ 9a Abs. 6 Bundesfernstraßengesetz).
Es wird darauf hingewiesen, dass
auch Flurstücke, die nicht
im Bereich der Trasse gelegen sind,
durch die Baumaßnahme betroffen
sein können (Ausgleichsflächen
für landschaftspflegerische
Begleitplanung).
Amtliches Veröffentlichungsblatt
der Gemeinde.
"Tauraer Heimatblatt", 31.08.-07.09.2006
Vivus
Bürgermeister
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