BESCHLUSS (Az.: 4 BS
375/03)
des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
In der Verwaltungsrechtssache
der Gemeinde Taura,
vertreten durch den Bürgermeister
Köthensdorfer Straße
1, 09249 Taura |
-Antragstellerin-
-Beschwerdeführerin- |
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Rottmann &
Kurz
Springerstraße 11, 04105
Leipzig |
|
|
gegen
|
den Freistaat Sachsen
vertreten durch das Sächsische
Oberbergamt
Kirchgasse 11, 09599 Freiberg
|
-Antragsgegner-
-Beschwerdegegner- |
beigeladen:
Sandwerke Biesern GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
Dittmannsdorfer Straße 110,
09322 Penig |
|
|
wegen
|
bergrechtlicher Streitentscheidung;
Antrag nach 33 80a 80 Abs. 5 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 4. Senat des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht
Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht
Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht
Meng
am 10. Februar 2004 |
beschlossen:
|
Die Beschwerde der Antragstellerin
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Chemnitz vom 29. Oktober 2003
2 K 550/03 wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt
die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung
des Beschlusses des Verwaltungsgerichts
Chemnitz vom 29. Oktober 2003
für das Verfahren in l. und
2. Instanz auf jeweils 2.000 Euro
festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar
(§ 152 Abs. 1 VwGO; §
25 Abs. 3 Satz 2 GKG). |
BESCHLUSS (Az.: 4 B
832/03)
des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
In der Verwaltungsrechtssache
der Gemeinde Taura,
vertreten durch den Bürgermeister
Köthensdorfer Str. 1, 09249
Taura |
-Klägerin-
-Antragstellerin- |
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Rottmann &
Kurz
Springerstraße 11, 04105
Leipzig |
|
gegen
|
den Freistaat Sachsen
vertreten durch das Sächsische
Oberbergamt
Kirchgasse 11, 09599 Freiberg |
-Beklagter-
-Antragsgegner- |
beigeladen:
Sandwerke Biesern GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
Dittmannsdorfer Straße 110,
09322 Penig |
|
wegen
|
bergrechtlicher Streitentscheidung
hier: Antrag auf Zulassung der
Berufung
hat der 4. Senat des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht
Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht
Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht
Meng
am 10. Februar 2004 |
beschlossen:
|
Der Antrag der Klägerin,
die Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Chemnitz
vom 29. Oktober 2003 2
K 1275/03 zuzulassen, wird
abgelehnt.
Die Klägerin trägt die
Kosten des Antragsverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung
des Beschlusses des Verwaltungsgerichts
Chemnitz vom 29. Oktober 2003
für das Klageverfahren und
das Antragsverfahren auf jeweils
4.000 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar
(§152 Abs. 1 VwGO; §
25 Abs. 3 Satz 2 GKG). |
BESCHLUSS (AZ.: 4
B 466/03)
des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
In der Verwaltungsrechtssache
der Gemeinde Taura,
vertreten durch den Bürgermeister
Köthensdorfer Straße
1, 09249 Taura |
-Klägerin-
-Antragstellerin- |
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Rottmann &
Kurz
Springerstraße 11, 04105
Leipzig |
|
gegen
|
den Freistaat Sachsen
vertreten durch das Sächsische
Oberbergamt
Kirchgasse 11, 09599 Freiberg
|
-Beklagter-
-Antragsgegner- |
beigeladen:
Sandwerke Biesern GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
Dittmannsdorfer Straße 110,
09322 Penig |
|
wegen
|
Verlängerung einer bergrechtlichen
Aufsuchungsbetriebsplanzulassung
hier: Antrag auf Zulassung der
Berufung
hat der 4. Senat des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht
Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht
Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht
Meng
am 9. Februar 2004 |
beschlossen:
|
Der Antrag der Klägerin,
die Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Chemnitz
vom 16. April 2003 K 381/03
zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die
Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung
des Beschlusses des Verwaltungsgerichts
Chemnitz vom 16. April 2003 für
das Klageverfahren und das Antragsverfahren
auf jeweils 25.000 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar
(§ 152 Abs. 1 VwGO; §
25 Abs. 3 Satz 2 GKG). |
Die Begründungen
des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
zu den einzeln aufgeführten Verwaltungsrechtssachen
Az.: 4 B 466/03
Az.: 4 BS 375/03
Az.: 4 B 832/03
können beim Bürgermeister
nachgelesen werden.
|