Gemeindeinformationen - Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts

BESCHLUSS (Az.: 4 BS 375/03)
des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
In der Verwaltungsrechtssache


der Gemeinde Taura, vertreten durch den Bürgermeister
Köthensdorfer Straße 1, 09249 Taura
-Antragstellerin-
-Beschwerdeführerin-

prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Rottmann & Kurz
Springerstraße 11, 04105 Leipzig
 

gegen

den Freistaat Sachsen
vertreten durch das Sächsische Oberbergamt
Kirchgasse 11, 09599 Freiberg

-Antragsgegner-
-Beschwerdegegner-

beigeladen:
Sandwerke Biesern GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
Dittmannsdorfer Straße 110, 09322 Penig
 

wegen

bergrechtlicher Streitentscheidung; Antrag nach 33 80a 80 Abs. 5 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng
am 10. Februar 2004

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Oktober 2003 – 2 K 550/03 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Oktober 2003 für das Verfahren in l. und 2. Instanz auf jeweils 2.000 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).




BESCHLUSS (Az.: 4 B 832/03)
des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
In der Verwaltungsrechtssache

der Gemeinde Taura, vertreten durch den Bürgermeister
Köthensdorfer Str. 1, 09249 Taura
-Klägerin-
-Antragstellerin-

prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Rottmann & Kurz
Springerstraße 11, 04105 Leipzig
 

gegen

den Freistaat Sachsen
vertreten durch das Sächsische Oberbergamt
Kirchgasse 11, 09599 Freiberg

-Beklagter-
-Antragsgegner-

beigeladen:
Sandwerke Biesern GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
Dittmannsdorfer Straße 110, 09322 Penig
 

wegen

bergrechtlicher Streitentscheidung
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng
am 10. Februar 2004

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Oktober 2003 – 2 K 1275/03 – zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Oktober 2003 für das Klageverfahren und das Antragsverfahren auf jeweils 4.000 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).




BESCHLUSS (AZ.: 4 B 466/03)
des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
In der Verwaltungsrechtssache

der Gemeinde Taura, vertreten durch den Bürgermeister
Köthensdorfer Straße 1, 09249 Taura
-Klägerin-
-Antragstellerin-

prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Rottmann & Kurz
Springerstraße 11, 04105 Leipzig
 

gegen

den Freistaat Sachsen
vertreten durch das Sächsische Oberbergamt
Kirchgasse 11, 09599 Freiberg

-Beklagter-
-Antragsgegner-

beigeladen:
Sandwerke Biesern GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
Dittmannsdorfer Straße 110, 09322 Penig
 

wegen

Verlängerung einer bergrechtlichen Aufsuchungsbetriebsplanzulassung
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng
am 9. Februar 2004

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. April 2003 – K 381/03 – zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. April 2003 für das Klageverfahren und das Antragsverfahren auf jeweils 25.000 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).


Die Begründungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zu den einzeln aufgeführten Verwaltungsrechtssachen

Az.: 4 B 466/03
Az.: 4 BS 375/03
Az.: 4 B 832/03


können beim Bürgermeister nachgelesen werden.



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Quelle: Gemeinde Taura - Homepage
http://www.gemeinde-taura.de