Stellungnahmen der Gemeinde Taura

GEMEINDE TAURA
Bürgermeister

Gemeinde Taura, Köthensdorfer Stra8e 1, 09249 Taura
Landkreis Mittweida, Regierungsbezirk Chemnitz
Tel:. 03724 / 131611, Fax: 03724 / 131619

Beteiligung bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung (Sächs LPIG)

Stellungnahme der Gemeinde Taura zu den geänderten und ergänzten Teilen des Planentwurfs vom 29.07.2003 des Landesentwicklungsplans Sachsen 2003
Abschnitte 7 Rohstoffsicherung und 16.3. Erziehungs- und Bildungswesen, Wissenschaft


Sehr geehrte Frau Hegewald,
sehr geehrte Damen und Herren,

nach Abgabe unserer Stellungnahme vom 28.04.2003 zum Entwurf des LEP hatten wir gehofft, dass unsere Hinweise und Anregungen in den geänderten Planentwurf eingearbeitet würden. Da dies offensichtlich in keiner Weise erfolgt ist, erhalten Sie nochmals nachfolgend unsere Stellungnahmen zu den Abschnitten 7 und 16.3.
Wir erwarten, dass die berechtigten Anregungen der Gemeinde Taura bei der Fortschreibung des LEP Beachtung finden und aufgenommen werden in den LEP 2003.

Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 28.04.2003 möchte ich beginnen mit dem Artikel 14 aus dem Grundgesetz für die BRD und dem Artikel 10 der Verfassung des Freistaates Sachsen:

Eigentum, Erbrecht, Enteignung
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streiffalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Schutz der Umwelt als Lebensgrundlage ist, auch in Verantwortung für kommende Generationen, Pflicht des Landes und Verpflichtung aller im Land. Das Land hat insbesondere den Boden, die Luft und das Wasser, Tiere und Pflanzen sowie die Landschaft als Ganzes einschließlich ihrer gewachsenen Siedlungsräume zu schützen.
Es hat auf den sparsamen Gebrauch und die Rückgewinnung von Rohstoffen und die sparsame Nutzung von Energie und Wasser hinzuwirken.
(2) Anerkannte Naturschutzverbände haben das Recht, nach Maßgabe der Gesetze an umweltbedeutsamen Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Ihnen ist Klagebefugnis in Umweltbelangen einzuräumen; das Nähere bestimmt ein Gesetz.
(3) Das Land erkennt das Recht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in freier Natur an, soweit dem nicht die Ziele nach Absatz 1 entgegenstehen. Der Allgemeinheit ist in diesem Rahmen der Zugang zu Bergen, Wäldern, Feldern, Seen und Flüssen zu ermöglichen.


Diese beiden Artikel aus dem Grundgesetz der BRD und der Verfassung des Freistaates Sachsen sind der Leitfaden der Beteiligung unserer Gemeinde Taura bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans nach § 6 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung.

In der Anlage erhalten Sie

Anlage 1: Stellungnahme der Gemeinde Taura zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP), Abschnitt 7 Rohstoffsicherung mit Karte von Taura, Urkunde über die Verleihung von Bergwerkseigentum an die Sandwerke Biesern vom 31.05.1995, Karte zum FFH-Gebiet Chemnitztal im Bereich des Vorbehaltsgebietes
Anlage 2: Stellungnahme der Gemeinde Taura zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP), Abschnitt 16.3 Erziehungs- und Bildungswesen, Wissenschaft


Mit freundlichen Grüßen

K. Vivus
Bürgermeister



Das könnte Sie auch interessieren:



Quelle: Gemeinde Taura - Homepage
http://www.gemeinde-taura.de