|
GEMEINDE TAURA
Bürgermeister
Gemeinde Taura, Köthensdorfer
Stra8e 1, 09249 Taura
Landkreis Mittweida, Regierungsbezirk
Chemnitz
Tel:. 03724 / 131611, Fax: 03724 /
131619
Beteiligung
bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans
(LEP) nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes
zur Raumordnung und Landesplanung
(Sächs LPIG)
Stellungnahme der Gemeinde
Taura zu den geänderten und ergänzten
Teilen des Planentwurfs vom 29.07.2003
des Landesentwicklungsplans Sachsen
2003
Abschnitte 7 Rohstoffsicherung und
16.3. Erziehungs- und Bildungswesen,
Wissenschaft
Sehr geehrte Frau Hegewald,
sehr geehrte Damen und Herren,
nach Abgabe unserer
Stellungnahme vom 28.04.2003 zum Entwurf
des LEP hatten wir gehofft, dass unsere
Hinweise und Anregungen in den geänderten
Planentwurf eingearbeitet würden.
Da dies offensichtlich in keiner Weise
erfolgt ist, erhalten Sie nochmals
nachfolgend unsere Stellungnahmen
zu den Abschnitten 7 und 16.3.
Wir erwarten, dass die berechtigten
Anregungen der Gemeinde Taura bei
der Fortschreibung des LEP Beachtung
finden und aufgenommen werden in den
LEP 2003.
Wie bereits in unserer
Stellungnahme vom 28.04.2003 möchte
ich beginnen mit dem Artikel 14 aus
dem Grundgesetz für die BRD und
dem Artikel 10 der Verfassung des
Freistaates Sachsen:
Eigentum, Erbrecht,
Enteignung
(1) Das Eigentum und das Erbrecht
werden gewährleistet. Inhalt
und Schranken werden durch die Gesetze
bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch
soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit
dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle
der Allgemeinheit zulässig. Sie
darf nur durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes erfolgen, das Art und
Ausmaß der Entschädigung
regelt. Die Entschädigung ist
unter gerechter Abwägung der
Interessen der Allgemeinheit und der
Beteiligten zu bestimmen. Wegen der
Höhe der Entschädigung steht
im Streiffalle der Rechtsweg vor den
ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der Schutz der Umwelt
als Lebensgrundlage ist, auch in Verantwortung
für kommende Generationen, Pflicht
des Landes und Verpflichtung aller
im Land. Das Land hat insbesondere
den Boden, die Luft und das Wasser,
Tiere und Pflanzen sowie die Landschaft
als Ganzes einschließlich ihrer
gewachsenen Siedlungsräume zu
schützen.
Es hat auf den sparsamen Gebrauch
und die Rückgewinnung von Rohstoffen
und die sparsame Nutzung von Energie
und Wasser hinzuwirken.
(2) Anerkannte Naturschutzverbände
haben das Recht, nach Maßgabe
der Gesetze an umweltbedeutsamen Verwaltungsverfahren
mitzuwirken. Ihnen ist Klagebefugnis
in Umweltbelangen einzuräumen;
das Nähere bestimmt ein Gesetz.
(3) Das Land erkennt das Recht auf
Genuss der Naturschönheiten und
Erholung in freier Natur an, soweit
dem nicht die Ziele nach Absatz 1
entgegenstehen. Der Allgemeinheit
ist in diesem Rahmen der Zugang zu
Bergen, Wäldern, Feldern, Seen
und Flüssen zu ermöglichen.
Diese beiden Artikel aus dem Grundgesetz
der BRD und der Verfassung des Freistaates
Sachsen sind der Leitfaden der Beteiligung
unserer Gemeinde Taura bei der Fortschreibung
des Landesentwicklungsplans nach §
6 des Gesetzes zur Raumordnung und
Landesplanung.
In der Anlage erhalten
Sie
Anlage 1: Stellungnahme
der Gemeinde Taura zur Fortschreibung
des Landesentwicklungsplans (LEP),
Abschnitt 7 Rohstoffsicherung mit
Karte von Taura, Urkunde über
die Verleihung von Bergwerkseigentum
an die Sandwerke Biesern vom 31.05.1995,
Karte zum FFH-Gebiet Chemnitztal im
Bereich des Vorbehaltsgebietes
Anlage 2: Stellungnahme der Gemeinde
Taura zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplans
(LEP), Abschnitt 16.3 Erziehungs-
und Bildungswesen, Wissenschaft
Mit freundlichen Grüßen
K. Vivus
Bürgermeister
|